Das Statut des Pastoralzentrums Paolo VI

Religiöse Stiftung ""Pastoralzentrum Paolo VI""

Art.1

Das Pastoralzentrum Paolo VI, kanonisch als religiöse Stiftung mit Rechtspersönlichkeit per Erlass des Diözesanbischof von Brescia am 15. Februar 1975 gegründet, wurde mit Verordnung des Präsidenten der Republik vom 21/07/1987 als Rechtspersönlichkeit gemäß der italienischen Rechtsordnung als kirchliche Institution anerkannt. Es hat seinen Sitz in Brescia, Via Gezio Calini 30.

Art.2

2.1.Das Pastoralzentrum Paolo VI hat keinen Erwerbszweck, sondern den Zweck, die permanente Weiterbildung des Klerus, der Ordensgeistlichen und das apostolische Leben der Laien zu fördern.

2.2. Zum Erreichen dieser Zwecke beherbert das Pastoralzentrum Paolo VI dem katholisch-kirchlichen Stil gemäß die permanenten Fortbildungsaktivitäten des Klerus, der Ordensgeistlichen und die Aktivitäten der Laien in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Religion.

2.3. Das Pastoralzentrum Paolo VI ist ordnungsgemäßer Sitz der Versammlungen der Diözesanverbänderäte wie auch der Kommissionen und der Aktivitäten, die im Rahmen der Diözesankurie getätigt werden.

2.4. Die Zwecke des Pastoralzentrums Paolo VI werden erzielt durch:

a) Die Beherbergung der systematischen Schulungen des jungen Klerus.

b) Verschiedene geistliche und kulturelle Aktivitäten für Priester, Ordensgeistliche und Laien.

c) Initiativen in Bezug auf die Katechese und die christliche Erziehung von Vereinen und Gruppen, die im Geiste des Apostolats arbeiten.

d) Die Beherbergung von Personen, die eine Unterkunft benötigen, wobei sie die Grundsätze und Zwecke des Pastoralzentrums Paolo VI teilen.

2.5. Das Pastoralzentrum Paolo VI bemüht sich im Allgemeinen um die Förderung all derjenigen Initiativen, die - im Einklang mit ihren Zwecken - von den Zeichen der Zeit im Geiste des Zweiten Vatikanischen Konzils erforderlich sind.

Art.3

Zum Erzielen ihrer Zwecke kann sich das Pastoralzentrum Paolo VI auch der operativen Unterstützunge von Priestern, Ordensgeistlichen bzw. vom Diözesanbischof entsprechend beauftragten Laien bedienen. Die vom Diözesanbischof zum Dienst im Pastoralzentrum Paolo VI ernannten Priester wohnen im Zentrum selbst. Außerdem dürfen dort auf ausdrückliche Anweisung des Diözesanbischöfs auch andere Priester beherbergt werden.

Art.4

Das Vermögen des Pastoralzentrums Paolo VI besteht aus: a) den bereits im Stiftungsdekret vom 15. Februar 1975 erwähnten Immobiliengütern, insbesondere bestehend aus dem Immobilienkomplex, in dem das Pastoralzentrum Paolo VI seine Tätigkeiten ausübt, am Standort in Brescia, Via Gezio Calini 30 und abgegrenzt durch die Straßen Gezio Calini, Antonio Callegari, Alessandro Monti, in der sich bereits das Priesterseminar Santangelo von Brescia befindet; b) einer Mittelausstattung von Staatsanleihen mit einem Nennwert von € 11.000,00 = (Elftausend Euro/00), die auch mit den seinerzeit aus Spenden des Papstes Paul VI stammenden Mitteln erworben wurden und im Stiftungsdekret des Pastoralzentrums Paolo VI erwähnt sind; c) den Spenden jeglicher Art von Institutionen oder Privatpersonen mit dem ausdrücklichen Bestimmungszweck zu Gunsten des Vermögens; d) den beweglichen Güter und Immobilien, die in irgeneiner Form mit dem ausdrücklichen Bestimmungszweck zu Gunsten des Vermögens zugestellt werden; e) den von den Einkommen abgehobenen Beträgen, die der Rat des Präsidiums gemäß eigenen Beschlüssen dem Vermögen zuweist.

Art.5

Zur Verwirklichung der eigenen Ziele unternimmt das Pastoralzentrum Paolo VI vorbehaltlich der Regelungen des oben aufgeführten Par. 4) Folgendes: a) Es verfügt über die Einkommen des Vermögens. b) Es sammelt Spenden, nimmt Subventionen, Zuschüsse und Schenkungen an. c) Mit der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität und in Übereinstimmung mit den Zivilgesetzen kann es Erbschaften entgegennehmen. d) Es verfügt über die eventuellen Erlösen aus den Aktivitäten, mit denen die Zwecke des Pastoralzentrums Paolo VI erzielt werden. Das Pastoralzentrum Paolo VI kann nach entsprechendem Vorstandsbeschluss und mit ausdrücklicher Genehmigung der Aufsichtsorgane der kirchlichen Autorität Darlehen bei Kreditinstituten sowohl zur laufenden als auch zur außerplanmäßigen Instandhaltung der Immobilien wie auch für seine spezifischen Aktivitäten aufnehmen. Das Geschäftsjahr des Pastoralzentrums Paolo VI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Bis zum Monat Juni des betreffenden nachfolgenden Jahres legt der Präsident dem Diözesanbischof die Bilanz des Pastoralzentrums Paolo VI vor.

Art.6

Die Organe des Pastoralzentrums Paolo VI sind: der Vorstandsrat, der Direktor, der Prüfungsausschuss. Die Ämter des Präsidenten des Vorstandsrats, des nicht mit spezifischen Aufgaben betrauten Rechtsberaters, und des Rechnungsprüfers werden kostenlos ausgeübt. Abgesehen von den Festsetzungen der nachstehenden Punkte 7, 8 und 9 werden die Mitglieder der Organe des Pastoralzentrums Paolo VI unverzüglich ihres Amtes enthoben, falls dies vom Diözesanbischof angeordnet wird, oder falls die Mehrheit der Mitglieder zurücktritt.

Art.7

Der Vorstandsrat kann seine Befugnisse, einschließlich der Repräsentationsbefugnisse, an einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen, die auch befugt sind, für einzelne Akte oder Kategorien von Akten Prokuristen zu ernennen; hiervon ausgenommen sind die Regelungen der vostehenden Punkte a), b), c), d), e) und f). Der Vorstandsrat ist dann beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Jeder Beschluss ist wirksam, wenn er von der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst wird.

Art.8

Der Direktor ist ein Diözesanpriester, seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, jedoch ist die Frist derjenigen der Diözesangremien angepasst; er kann wiederernannt werden. Der Direktor hat die Aufgabe, für Folgendes Sorge zu tragen: Den kirchlichen Stil der geförderten und bewilligten Initiativen, wie auch der Gastlichkeit zu bewahren. Die gute Führung des Pastoralzentrums Paolo VI zu überwachen. Den Geist der Gemeinschaft und Kooperation unter den im Pastoralzentrum Paolo VI tätigen Priestern, Ordensgeistlichen und Laien zu bewahren. Die im Pastoralzentrum Paolo VI gleichgültig in welcher Eigenschaft tätigen Priester, Ordensgeistlichen und Laien haben die im Zuge der Ausführung seines Amtes erteilten Anordnungen des Direktors zu befolgen.

Art.9

9.1. Das Rechnungsprüfungskollegium besteht aus drei Mitgliedern, die alle vom Bischof von Brescia ernannt werden, welcher auch den Vorsitzenden des Gremiums benennt; wenigstens eines der Mitglieder muss im Register der gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfer eingetragen sein und wenigstens ein weiterer im Besitz der gesetzlichen Anforderungen sein, um das Amt des Aufsichtsrats übernehmen zu können. 9.2. Dem Kollegium der Rechnungsprüfer unterliegen die folgenden Aufgaben: a) Die Überwachung der Einhaltung der der Satzungs- und Zivilrechtsvorschriften. b) Die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze einer korrekten Verwaltung und der Übereinstimmung der Verwaltung mit den satzungsgemäßen Zwecken. c) Die Prüfung der Buchhaltung und demzufolge der Jahresbilanz auf Einhaltung der Prüfungsergebnisse und der herangezogenen Grundsätze wie auch seiner Fähigkeit, die Situation des Instituts und der Geschehnisse treu und vollständig wiederzugeben. d) Die Vorlage des Berichts der Rechnungsprüfer bei der Jahresbilanz. 9.3. Dem Kollegium können seitens des Bischofs von Brescia oder seitens des Vorstandsrats andere Überwachungsfunktionen in Bezug auf die Einhaltung der kanonischen und zivilrechtlichen Vorschriften anvertraut werden. 9.4. Der Verzicht der Mitglieder ist von dem Moment an wirksam, in dem er vom Bischof von Brescia akzeptiert wird. Im Falle des Austauschs eines Mitglieds bleibt es bis zum Ablauf der Amtszeit des Kollegiums im Amt. Mangels Mehrheit der Mitglieder, auch aufgrund des vom Bischof akzeptierten Verzichts, wird das gesamte Kollegium hinfällig. 9.5. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, an den Versammlungen des Vorstandsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. 9.6. Der Bericht der Rechnungsprüfer wird jährlich erstellt und dem Diözesanbischof übermittelt. 9.7. Falls die Rechnungsprüfer Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung feststellen, informiert der Vorsitzende des Rechnungsprüfungskollegiums unverzüglich den Vorsitzenden der Stiftung bzw. informiert im Falle schwerer Unregelmäßigkeiten auch den Bischof, falls der Vorsitzende der Stiftung dies nicht bereits getan haben sollte.

Art.10

Das Pastoralzentrum Paolo VI wurde ohne zeitliche Befristung gegründet. Im Falle des Erlöschens des Pastoralzentrums Paolo VI aus jedem beliebigen Grund wird sein Vermögen der Diözese von Brescia oder einer vom Diözesanbischof angegebenen Einrichtung vermacht.

Art.11

In Bezug auf die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Regelungen werden die Bestimmungen des Gesetzbuchs des kanonischen Rechts und des Zivilrechts hinsichtlich der religiösen Stiftungen und der kirchlichen Institutionen in Allgemeinen herangezogen.